Kunde
Landkreis Ostallgäu, Rethmann Entsorgungswirtschaft Süd für Mercedes-Benz AG Stuttgart

Projektzeitraum
1996

Projektbeschreibung

Unsere Leistungen

Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- /AbfG) wird zwischen Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung unterschieden. Abfälle sind vorrangig gemäß § 4 (1) a) stofflich zu verwerten oder b) zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung). In § 5 (4) ist dazu näher ausgeführt:
„Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.“
In § 5 (5) wird der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung zusätzlich von der umweltverträglicheren Lösung abhängig gemacht. In § 6 (2) sind die Kriterien für eine energetische Verwertung genannt.

Die Verwertung der Abfälle ist in vielen Fällen kostengünstiger als deren Beseitigung. Wir untersuchen Ihre Abfälle hinsichtlich der stofflichen und energetischen Verwertungsmöglichkeiten und erstellen ein Gutachten zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Das Leistungsspektrum der Untersuchung umfasst beispielsweise folgende Punkte:

  • Ermittlung der Rahmenbedingungen (Iststand)
  • Bilanzierung und Analyse von Aufbereitungsversuchen repräsentativer Probemengen
  • Probenahme, Aufbereitung und Organisation von Laboranalysen
  • Auswertung der Versuchsergebnisse
  • Darstellung der technischen, wirtschaftlichen und umweltrelevanten Auswirkungen bei der Umsetzung der Verwertungspflicht
  • Darstellung der Verwertbarkeit gegenüber Behörden, Gremien und der Öffentlichkeit.